BAG - Urteil vom 17.04.2002
5 AZR 458/00
Normen:
ZPO §§ 256 138 325 561 ; SGB III § 183 ; AFG § 141b ; SGB IV § 7 ; SGB X § 20 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 760
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 908/99
ArbG Leipzig, vom 13.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 792/99

Arbeitnehmerstatus; Prozessrecht - Feststellungsinteresse; Arbeitsverhältnis; freie Mitarbeit; vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung; vergangenheitsbezogene Statusklage; vergangenheitsbezogene Bestandsschutzklage; präjudizielle Wirkung der Feststellung; Sozialversicherungsträger; Bindung an arbeitsgerichtliche Entscheidungen; Vorrang der Leistungsklage

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 458/00

DRsp Nr. 2002/7500

Arbeitnehmerstatus; Prozessrecht - Feststellungsinteresse; Arbeitsverhältnis; freie Mitarbeit; vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung; vergangenheitsbezogene Statusklage; vergangenheitsbezogene Bestandsschutzklage; präjudizielle Wirkung der Feststellung; Sozialversicherungsträger; Bindung an arbeitsgerichtliche Entscheidungen; Vorrang der Leistungsklage

Orientierungssätze: 1. Der Rechtsstreit über die rechtliche Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses, welches unstreitig bestanden hat und unstreitig abgeschlossen ist (vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung), ist von dem vergangenheitsbezogenen Streit um Bestand oder vorzeitige ersatzlose Beendigung eines Rechtsverhältnisses zu unterscheiden. 2. Das Interesse an der Feststellung, ein vergangenes Rechtsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, bedarf einer besonderen Begründung. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. 3. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nicht daraus, daß die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses rechtlich gebunden wären. Eine solche präjudizielle Wirkung müßte gesetzlich vorgeschrieben sein. Das ist nicht der Fall.