LAG Köln - Urteil vom 09.11.2012
4 Sa 633/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3122/11

Arbeitnehmerstatus im Rundfunkbereich; Produzent und Moderator von Kultursendungen im Hörfunk

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 633/12

DRsp Nr. 2013/4065

Arbeitnehmerstatus im Rundfunkbereich; Produzent und Moderator von Kultursendungen im Hörfunk

1. Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung dann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. 2. Davon ist jedoch dann nicht auszugehen, wenn dem Mitarbeiter eine sehr große inhaltliche Freiheit eingeräumt ist und die zeitliche Verfügung des Senders ganz entscheidend an der zeitlichen Taktung der von ihm übernommenen in der Regel zwei wöchentlichen Sendungen zusammenhängt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.05.2012 - 4 Ca 3122/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie streiten ferner darum, ob dieses Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 28.11.2011 zum 30.11.2012 aufgelöst wird.

1. 2.