LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.1998
12 Sa 700/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; MuSchG § 9 ;
Fundstellen:
LAGE § 9 MuSchG Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4763/97

Arbeitnehmerstatus: Geschäftsführerin einer GmbH - Mutterschutz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 12 Sa 700/98

DRsp Nr. 1999/8262

Arbeitnehmerstatus: Geschäftsführerin einer GmbH - Mutterschutz

1. Organmitglieder von juristischen Personen (hier: Geschäftsführerin einer GmbH) sind keine Arbeitnehmer und werden auch nicht durch Abberufung dazu, weil die Organstellung von vornherein mit der Arbeitnehmereigenschaft unvereinbar ist. 2. Allein für den Fall, daß neben dem freien Dienstverhältnis des Organvertreters, namentlich des GmbH-Geschäftsführers, ein weiteres, unterscheidbares Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann neben dem Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis bestehen. 3. Im Hinblick auf Art. 3 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, durch das mutterschutzgesetzliche Kündigungsverbot schützt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; MuSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Sonderkündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG mit der Begründung, sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen.