Die Klägerin begehrt die Feststellung, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen.
Die Klägerin war seit dem 01.10.1986 auf der Grundlage von 24 befristeten Verträgen an der Fakultät -- Ästhetische Erziehung, Kunst- und Kulturwissenschaften der Beklagten tätig.
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