I.
Zwischen den Parteien wurde am 27.6.1997 ein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen, wonach der Kläger für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.1998 als Fussballtrainer mit A-Lizenz tätig ist.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob dieses Anstellungsverhältnis durch mündliche fristlose Kündigung vom 1.4.1998 und/oder schriftliche fristlose Kündigung mit Schreiben vom 28.4.1998 beendet wurde oder bis zum 30.6.1998 fortbesteht.
Der Beklagte hat die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bestritten.
Das Arbeitsgericht Passau hat durch Beschluss vom 1.12.1998 die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als gegeben angesehen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|