Die als Frachtführerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer am 16. September 1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen eine mit Schreiben vom 26. August 1997 ausgesprochene Kündigung mit der Begründung, sie sei tatsächlich Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen.
Die am 11. März 1967 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1987 bei der Beklagten als Frachtführerin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, täglich um 5.00 Uhr mit einem eigenen Kraftfahrzeug, das die Farben und das Firmenzeichen der Beklagten aufweisen mußte, Waren bei der Beklagten abzuholen, die diese vorsortiert und tourengerecht zusammengestellt hatte. Die Ware mußte dann auf einer Route nach und an verschiedene Kunden abgeliefert werden.
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