LAG Berlin - Beschluss vom 05.03.1990
9 TaBV 6/89
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1, Abs. 4 ; BetrVG § 5 Abs. 3 § 18a ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1990, 117
AuR 1991, 61
BB 1990, 994
DB 1991, 48
LAGE § 5 BetrVG 1972 Nr. 18
NZA 1990, 577
Vorinstanzen:
ArbG Berlin,

Arbeitnehmerstatus: Feststellungsinteresse bei leitendem Angestellten

LAG Berlin, Beschluss vom 05.03.1990 - Aktenzeichen 9 TaBV 6/89

DRsp Nr. 2001/14403

Arbeitnehmerstatus: Feststellungsinteresse bei leitendem Angestellten

1. Auch ohne das Vorliegen eines konkreten, aktuellen Anlasses besteht für die betriebsverfassungsrechtliche Klärung, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist, in der Regel ein Feststellungsinteresse. § 18a BetrVG steht dem nicht entgegen. 2. Auch beim Ausbleiben eines Beteiligten im Anhörungstermin kann eine Sachentscheidung ergehen, auch wenn in Beschlussangelegenheiten ein Versäumnisverfahren nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1, Abs. 4 ; BetrVG § 5 Abs. 3 § 18a ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beteiligte zu 3) leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.