Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte betreibt eine Agentur zum Vertrieb von Presseerzeugnissen. U.a. verteilt sie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) und den "Blick durch die Wirtschaft" (BDDW). Sie beschäftigt nach eigenen Angaben 48 Zeitungszusteller, sog. Zeitungsjungen, auf Geringverdienerbasis mit Arbeitszeiten von 5 bis 90 Minuten pro Arbeitstag. Daneben sind weitere Personen, u.a. der Kläger, als Zusteller für sie tätig, deren rechtlicher Status teilweise streitig ist.
Der Kläger war zunächst gem. Anstellungsschreiben vom 28. Juli 1980 ab 1. August 1980 als Zeitungszusteller der Beklagten für den Zustellbezirk N I tätig. In dem Anstellungsschreiben heißt es:
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