BAG - Urteil vom 16.07.1997
5 AZR 312/96
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 611 BGB Zeitungsausträger
AfP 1998, 103
AuA 1998, 108
AuA 1998, 214
BAGE 86, 170
BB 1997, 2224
BB 1997, 2377
DB 1997, 2437
DRsp VI(602)125b-c
NJW 1998, 1428
NZA 1998, 368
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4124/95
LAG Düsseldorf, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1532/95

Arbeitnehmerstatus eines Zeitungszustellers

BAG, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 312/96

DRsp Nr. 1997/9071

Arbeitnehmerstatus eines Zeitungszustellers

»1. Zeitungszusteller können je nach Umfang und Organisation der übernommenen Tätigkeit Arbeitnehmer oder Selbständige sein. 2. Kann ein Zusteller das übernommene Arbeitsvolumen in der vorgegebenen Zeit nicht bewältigen, so daß er weitere Mitarbeiter einsetzen muß, so spricht das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte betreibt eine Agentur zum Vertrieb von Presseerzeugnissen. U.a. verteilt sie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) und den "Blick durch die Wirtschaft" (BDDW). Sie beschäftigt nach eigenen Angaben 48 Zeitungszusteller, sog. Zeitungsjungen, auf Geringverdienerbasis mit Arbeitszeiten von 5 bis 90 Minuten pro Arbeitstag. Daneben sind weitere Personen, u.a. der Kläger, als Zusteller für sie tätig, deren rechtlicher Status teilweise streitig ist.

Der Kläger war zunächst gem. Anstellungsschreiben vom 28. Juli 1980 ab 1. August 1980 als Zeitungszusteller der Beklagten für den Zustellbezirk N I tätig. In dem Anstellungsschreiben heißt es: