BAG - Urteil vom 14.03.2007
5 AZR 499/06
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (vom 30. Mai 1991 - Rundfunkstaatsvertrag) § 6 Abs. 1 S. 1 § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit
AfP 2007, 289
ArbRB 2007, 196
DB 2007, 1595
JR 2008, 308
NZA-RR 2007, 424
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 178/05
ArbG Leipzig, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2783/04

Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

BAG, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 499/06

DRsp Nr. 2007/9186

Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

Orientierungssätze: 1. Auch im Rundfunkbereich ist von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. 2. Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. 3. Durch die Prüfung der formalen und sachlichen Richtigkeit von Programmbeiträgen nimmt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die ihr obliegenden Pflichten und zugleich das ihr als Dienst- oder Auftraggeberin zustehende Rügerecht wahr. Diese Kontrolle verändert nicht den Status freier Mitarbeiter.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (vom 30. Mai 1991 - Rundfunkstaatsvertrag) § 6 Abs. 1 S. 1 § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus des Klägers.