Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger, der jedenfalls im Jahre 1980 an der Universität Dortmund studierte, ist seit Januar 1980 in der von der Beklagten geführten Jugendfreizeitstätte N als Jugendarbeiter in der offenen Jugendarbeit tätig. Die Parteien haben hierüber schriftliche Vereinbarungen "über die Verpflichtung als nebenberuflicher Mitarbeiter" getroffen, die jeweils auf einen bis längstens fünf Monate befristet waren. Die Vereinbarungen hatten - soweit hier von Bedeutung - folgenden Inhalt:
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