LAG Chemnitz - Urteil vom 20.05.2011
3 Sa 579/10
Normen:
BGB § 611; BGB § 662;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 429/10

Arbeitnehmerstatus einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin in der Telefonseelsorge - Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; ehrenamtliche Tätigkeit; ehrenamtlicher Mitarbeiter

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 579/10

DRsp Nr. 2011/12653

Arbeitnehmerstatus einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin in der Telefonseelsorge - Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; ehrenamtliche Tätigkeit; ehrenamtlicher Mitarbeiter

Ist ein Vertragsverhältnis dauerhaft auf eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit gerichtet, so liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.06.2010 - 5 Ca 429/10 - wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 662;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung darüber, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin beim Beklagten beschäftigt war.

Der Beklagte ist im Bereich ... und Umland Träger der Telefonseelsorge. Die Telefonseelsorge wird in Deutschland von der evangelischen und katholischen Kirche unterhalten. Die Evangelisch-Katholische Kommission für die Telefonseelsorge und die offene Tür ist Inhaberin des Markennamens "Telefonseelsorge" und vergibt die beiden deutschlandweit einheitlichen Rufnummern. Die Gebühren für die unter den beiden Sonderrufnummern geführten Gespräche trägt die ... AG als Partnerin der Telefonseelsorge. Die Trägerschaft der Telefonseelsorge ist unterschiedlich aufgebaut.