ArbG Wuppertal, vom 11.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1863/96
Arbeitnehmerstatus: Dozenten in der beruflichen Bildung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 1178/96
DRsp Nr. 2002/8551
Arbeitnehmerstatus: Dozenten in der beruflichen Bildung
Dozenten, die an Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen in längerfristigen Lehrgängen, die die Erlangung eines staatlich anerkannten oder institutseigene Abschlusses bezwecken, sind regelmäßig Arbeitnehmer, wenn sie sich an feste Arbeitszeiten und an thematisch bzw. durch Rahmenstoffplänen festgelegte Unterrichtsgegenstände halten müssen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.08.1986 - 7 AZR 25/85 = BAGE 52, 133 - AP Nr. 102 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag -; BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 5 AZR 22/94 = AP Nr. 79 zu § 611BGB Abhängigkeit - DRsp-ROM Nr. 1996/482 -; BAG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 1066/94 = DB 1997, 47 - DRsp-ROM Nr. 1997/85 - und BAG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 AZR 104/95 = AP Nr. 122 zu § 611BGB Lehrer, Dozenten - DRsp-ROM Nr. 1997/467 -) und wenn von ihnen erwartet wird, daß sie den Lehrbetrieb organisierende Anwendung (z.B. Anwesenheits- und Lernkontrollen, Beaufsichtigung der Kursteilnehmer) beachten und durchsetzen. Dozenten, die einmalig oder gelegentlich stunden- oder tageweise eingesetzt werden, ihren Unterricht frei gestalten und keine signifikanten Organisationsaufgaben wahrnehmen, können jedenfalls dann als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, wenn bei Vertragsschluss die Unterrichtszeiten konkret abgesprochen werden.