I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der im Betrieb Essen der Antragstellerin unter dem 21.03.1990 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Wirksamkeit dieser Wahl hängt davon ab, ob die auf der Wählerliste stehenden 34 Außendienstmitarbeiter, darunter der Mitarbeiter G., freie Mitarbeiter der Antragsteilerin oder Arbeitnehmer sind.
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