BAG - Urteil vom 12.01.2005
5 AZR 144/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 313 § 611 ; ZPO § 549 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1432
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 638/03
ArbG Köln, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1039/02

Arbeitnehmerstatus; Arbeitslohn; Prozessrecht - Vergütungshöhe in einem von den Vertragsparteien als freies Mitarbeiterverhältnis geführten Arbeitsverhältnis; fehlerhaftes Aktenzeichen und Verwechslung der Parteirollen in einer Revisionsschrift

BAG, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 144/04

DRsp Nr. 2005/4940

Arbeitnehmerstatus; Arbeitslohn; Prozessrecht - Vergütungshöhe in einem von den Vertragsparteien als freies Mitarbeiterverhältnis geführten Arbeitsverhältnis; fehlerhaftes Aktenzeichen und Verwechslung der Parteirollen in einer Revisionsschrift

Orientierungssätze: 1. Legen die Parteien ihrer Vergütungsvereinbarung eine unrichtige rechtliche Beurteilung darüber zu Grunde, ob die Dienste abhängig oder selbständig erbracht werden, bedarf es einer (ergänzenden) Auslegung. Die Vergütung kann unabhängig von der rechtlichen Einordnung des bestehenden Vertrags gewollt oder gerade an diese geknüpft sein. Maßgebend ist der erklärte Parteiwille, wie er nach den Umständen des konkreten Falles aus der Sicht des Erklärungsempfängers zum Ausdruck kommt (§§ 133, 157 BGB). 2. Bestehen (etwa im öffentlichen Dienst) unterschiedliche Vergütungsordnungen für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Parteien die Vergütung der ihrer Auffassung nach zutreffenden Vergütungsordnung entnehmen wollten. Es fehlt dann an einer Vergütungsvereinbarung für das in Wahrheit vorliegende Rechtsverhältnis; die Vergütung richtet sich nach § 612 Abs. 2 BGB.