BGB §§ 188 242 362 364 366 812 814 818 ; TVG §§ 3 4 ; Manteltarifvertrag für den Südwestfunk (vom 9. Juni 1976) Rn. 249, 322, 811;
Fundstellen:
AfP 2002, 542
AuA 2003, 46
AuR 2002, 269
BFHE 101, 247
DB 2002, 2330
NJW 2003, 457
NZA 2002, 1328
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 4/00
ArbG Ulm, vom 08.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 24/99
Arbeitnehmerstatus; Arbeitslohn - Rückabwicklung nach einem Statusurteil; Rundfunkanstalt; freie Mitarbeit; Arbeitsverhältnis; rückwirkendes Statusurteil; Überzahlung; Verrechnung bei fehlerhafter Statusbeurteilung; ungerechtfertigte Bereicherung; Kenntnis der Nichtschuld; Erfüllung; Ausschlußfrist; Abfindung; Mehrarbeitsvergütung; Überstunden
BAG, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 680/00
DRsp Nr. 2002/13517
Arbeitnehmerstatus; Arbeitslohn - Rückabwicklung nach einem Statusurteil; Rundfunkanstalt; freie Mitarbeit; Arbeitsverhältnis; rückwirkendes Statusurteil; Überzahlung; Verrechnung bei fehlerhafter Statusbeurteilung; ungerechtfertigte Bereicherung; Kenntnis der Nichtschuld; Erfüllung; Ausschlußfrist; Abfindung; Mehrarbeitsvergütung; Überstunden
»Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177; 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zVv.; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - zVv.), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen. In die vorzunehmende Verrechnung ist auch ein etwaiger tariflicher Abfindungsanspruch einzubeziehen.«Orientierungssätze:1. Eine Kenntnis der Nichtschuld (§ 814BGB) bei Honorarzahlungen an einen vermeintlich freien Mitarbeiter liegt nicht schon dann vor, wenn der Leistende mit dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses rechnen mußte.
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