Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Kläger zu dem beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Der 1962 geborene Kläger war von 1987 bis Oktober 1988 als studentische Hilfskraft und von Oktober 1989 bis März 2002 als Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik D tätig. Mit Schreiben des Rektors dieser Hochschule vom 19. April 2002 teilte das beklagte Land dem Kläger mit:
"...
Sehr geehrter Dr. M,
hiermit beauftrage ich Sie für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 (Sommersemester 2002) mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach 'Musiktheorie und Gehörbildung' im Umfang von 11,5 Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit.
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