BAG - Urteil vom 18.07.2007
5 AZR 854/06
Normen:
BGB § 133 § 157 ; GG Art. 33 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 181 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten
NZA 2008, 848
NZA-RR 2008, 103
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2116/05
ArbG Münster - 3 Ca 3097/04 - 11.10.2005,

Arbeitnehmerstatus - Status eines nebenberuflichen Teilvertreters des Amts einer Lehrkraft für besondere Aufgaben; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

BAG, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 854/06

DRsp Nr. 2007/17270

Arbeitnehmerstatus - Status eines nebenberuflichen Teilvertreters des Amts einer Lehrkraft für besondere Aufgaben; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Orientierungssätze: 1. An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. 2. Das durch die Hochschule öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich begründete Dienstverhältnis bleibt auch im Falle einer fehlerhaften Begründung öffentlich-rechtlicher Natur.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; GG Art. 33 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Kläger zu dem beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Der 1962 geborene Kläger war von 1987 bis Oktober 1988 als studentische Hilfskraft und von Oktober 1989 bis März 2002 als Lehrbeauftragter an der Hochschule für Musik D tätig. Mit Schreiben des Rektors dieser Hochschule vom 19. April 2002 teilte das beklagte Land dem Kläger mit:

"...

Sehr geehrter Dr. M,

hiermit beauftrage ich Sie für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 (Sommersemester 2002) mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach 'Musiktheorie und Gehörbildung' im Umfang von 11,5 Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit.