LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.11.2011
4 Ta 443/11
Normen:
ZPO § 114; BGB § 611; SGB II § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 880/11

Arbeitnehmerstatus - Pflegekraft zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung; Öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 443/11

DRsp Nr. 2012/4759

Arbeitnehmerstatus - Pflegekraft zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung; Öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger

Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne von § 77 SGB XI stehen in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu dem sie beauftragenden Sozialversicherungsträger. Sie sind daher nicht Arbeitnehmer.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 2011 - 1 Ca 880/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 611; SGB II § 77;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.