BAG - Urteil vom 27.06.2001
5 AZR 424/99
Normen:
BGB §§ 145 147 ; Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (vom 12. Dezember 1968) § 15 Abs. 2 ; BRRG § 123a ;
Fundstellen:
BAGReport 2001, 89
BB 2001, 2380
JR 2002, 132
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1318/98
ArbG Hannover, vom 05.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 180/97

Arbeitnehmerstatus - Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem Beamtenverhältnis; fristlose Kündigung

BAG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 424/99

DRsp Nr. 2004/6853

Arbeitnehmerstatus - Arbeitsverhältnis bei fortbestehendem Beamtenverhältnis; fristlose Kündigung

»Wird ein Beamter von seinem öffentlichen Dienstherrn unter Fortzahlung des Gehalts" zur Dienstleistung" bei einer privaten Einrichtung beurlaubt, kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - neben dem Beamtenverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit der privaten Einrichtung zustande kommen.«

Orientierungssätze: 1. Wird ein Beamter mit seinem Einverständnis von seinem Dienstherrn beurlaubt, ist ihm kein amtsgemäßer Aufgabenbereich mehr übertragen. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis ist dann grundsätzlich möglich. 2. Ob neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis ein Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber begründet worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ausgeschlossen ist dies auch bei einer Beurlaubung des Beamten unter Fortzahlung der Beamtenbezüge nicht. In diesem Fall ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses von den Beteiligten in der Regel aber erst dann gewollt, wenn die Tätigkeit des beurlaubten Beamten beim privaten Arbeitgeber nicht mehr seiner beamtenrechtlichen Stellung entspricht und er zusätzlich zu seinen Beamtenbezügen eine Tätigkeitsvergütung erhält.

Normenkette:

BGB §§ 145 147 ; Niedersächsische (vom 12. Dezember 1968) § Abs. ;