BAG - Urteil vom 09.03.2005
5 AZR 493/04
Normen:
BGB § 611 (Lehrer, Dozenten) ; HGB § 84 ; ZPO § 256 ; SchulordnungsG NRW § 45 ; SchulpflichtG NRW § 22 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 560
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 421/04
ArbG Düsseldorf, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9292/03

Arbeitnehmerstatus - Arbeitnehmerbegriff; Lehrer; allgemeinbildende Ergänzungsschule; Zusatzunterricht

BAG, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 493/04

DRsp Nr. 2005/7872

Arbeitnehmerstatus - Arbeitnehmerbegriff; Lehrer; allgemeinbildende Ergänzungsschule; Zusatzunterricht

Orientierungssätze: 1. Für die Beurteilung des Arbeitnehmerstatus einer Lehrkraft kommt es darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. 2. Liegt dem Zusatzunterricht an einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule nicht das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses zugrunde, kommt die Beschäftigung der Lehrkraft als sog. freier Mitarbeiter in Betracht. 3. Die Parteien können unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren.

Normenkette:

BGB § 611 (Lehrer, Dozenten) ; HGB § 84 ; ZPO § 256 ; SchulordnungsG NRW § 45 ; SchulpflichtG NRW § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.