LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.04.2024
2 Sa 642/23
Normen:
BGB § 249; StVO § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 71/23

Arbeitnehmerhaftung für mittlere Fahrlässigkeit bei der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Teil des Firmenparkplatzes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 642/23

DRsp Nr. 2024/7818

Arbeitnehmerhaftung für mittlere Fahrlässigkeit bei der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Teil des Firmenparkplatzes

Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 7. September 2023 - 1 Ca 71/23 - und das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 18. Januar 2024 - 1 Ca 71/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.700 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2023 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.