BAG - Urteil vom 29.04.2021
6 AZR 232/17
Normen:
GRC Art. 28; AEUV Art. 20; AEUV Art. 45 Abs. 1; AEUV Art. 45 Abs. 2; AEUV Art. 267; EUV Art. 9 S. 2; Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Art. 7; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Protokollerklärung Nr. 1, Nr. 3 zu § 16 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 44 Nr. 2a in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung;
Fundstellen:
AP TV-L § 16 Nr. 15
AuR 2021, 434
BAGE 175, 14
EzA TVG _ 4 _ffentlicher Dienst Nr. 24
EzA-SD 2021, 11
NZA 2021, 1422
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 86/16
ArbG Lüneburg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 150/15

Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Stufenaufstieg durch Berufserfahrung nach nationalem TarifrechtVorrang des Unionsrechts und des nationalen höherrangigen Rechts vor dem TarifrechtAnrechnung von im EU-Ausland erlangter Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung des § 16 TV-LAllgemeiner Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei der StufenzuordnungRegelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für unterschiedliche Anrechnung von Berufserfahrung im Inland bei unterschiedlichen Arbeitgebern (sog. Inländerdiskriminierung)

BAG, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 232/17

DRsp Nr. 2021/10285

Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Stufenaufstieg durch Berufserfahrung nach nationalem Tarifrecht Vorrang des Unionsrechts und des nationalen höherrangigen Rechts vor dem Tarifrecht Anrechnung von im EU-Ausland erlangter Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung des § 16 TV-L Allgemeiner Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für unterschiedliche Anrechnung von Berufserfahrung im Inland bei unterschiedlichen Arbeitgebern (sog. Inländerdiskriminierung)

1. Die bei der Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene, anders als in Satz 2 dieser Tarifnorm, auf die Stufe 3 begrenzte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungszeiten verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 1 AEUV und ist unanwendbar, soweit der Arbeitnehmer diese Erfahrung in einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat und damit im Anwendungsbereich des Unionsrechts erworben hat. Solche Berufserfahrungszeiten sind uneingeschränkt zu berücksichtigen.