OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2000
2 Ss OWi 462/00
Normen:
AEntG § 1, § 5, § 3 ; OWiG § 30, § 17 ;
Fundstellen:
wistra 2000, 433

Arbeitnehmerentsendegesetz; Geldbuße gegen juristische Person; Anforderungen an tatsächliche Feststellungen; Bereithaltung der Lohnunterlagen; unvollständige Anmeldung von Arbeitnehmern; Abführung von Urlaubskassenbeiträgen; Bemessung der Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 462/00

DRsp Nr. 2000/7069

Arbeitnehmerentsendegesetz; Geldbuße gegen juristische Person; Anforderungen an tatsächliche Feststellungen; Bereithaltung der Lohnunterlagen; unvollständige Anmeldung von Arbeitnehmern; Abführung von Urlaubskassenbeiträgen; Bemessung der Geldbuße

»1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das AEntG, für den gegen eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt wird. 2. Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das AEntG

Normenkette:

AEntG § 1, § 5, § 3 ; OWiG § 30, § 17 ;

Gründe:

I.