LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.05.2007
2 Ta 110/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 110/07

Arbeitnehmereigenschaft zur Bestimmung des Rechtswegs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 110/07

DRsp Nr. 2007/14468

Arbeitnehmereigenschaft zur Bestimmung des Rechtswegs

1. Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft zur Bestimmung des Rechtswegs kommt es nicht entscheidend darauf an, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis bezeichnen sondern darauf, wie die Vertragsbeziehungen praktisch durchgeführt und gestaltet werden.2. Materielle Abgrenzungskriterien sind insbesondere fachliche Weisungsgebundenheit, Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort durch den Arbeitgeber, Eingliederung in den Betrieb und Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisationen, Verpflichtung zum Erbringen der ganzen oder überwiegenden Arbeitskraft sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2007 erhob der Kläger gegen die Beklagte erneut Klage auf ausstehenden Lohn entsprechend seiner Klage in der Sache 2 Ca 1791/93. Mit diesem Verfahren, welches unter dem 12.11.1993 eingeleitet wurde, verlangte der Kläger Zahlung von 44.979,52 DM. Zur Begründung führt er wie in vorangegangenen Klagen bzw. Beschwerdeverfahren wiederholt aus, er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen.