LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2012
9 Sa 1168/12
Normen:
ArbGG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3311/11

Arbeitnehmereigenschaft; Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes e.V

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1168/12

DRsp Nr. 2012/23261

Arbeitnehmereigenschaft; Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes e.V

Schwestern des DRK sind keine Arbeitnehmer

Bei Schwestern des Roten Kreuzes handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, da sie die Arbeitsleistung zwar in persönlicher Abhängigkeit erbringen, aber gleichwohl nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sind, da als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht kommt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2012 - Az. 5 Ca 3311/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin anlässlich der Beendigungserklärung vom 24.11.2011.

Der Beklagte ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Er ist Teil des Deutschen Roten Kreuz e.V. und verfügt über etwa 1.625 Mitglieder und ca. 300 Angestellte.

Die am 24.11.1987 geborene und verheiratete Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22.12.2010 in die Schwesternschaft aufgenommen zu werden, Bl. 14 GA. Ausdrücklich heißt es im Aufnahmeantrag:

"Ich erkenne hiermit ausdrücklich die Mitgliederordnung als für mich verbindlich an, sobald ich in die Schwesternschaft aufgenommen bin."