LAG Nürnberg - Urteil vom 28.05.2002
6 (2) Sa 347/01
Normen:
ZPO § 253 ; ZPO § 256 ; BGB § 611 ; SGB IV § 28h Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3186/99

Arbeitnehmereigenschaft Kurierdienstfahrer; Steuer und Sozialversicherung; Auslegung des Arbeitsvertrags/ Bedeutung praktischer Handhabung

LAG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 6 (2) Sa 347/01

DRsp Nr. 2003/4987

Arbeitnehmereigenschaft Kurierdienstfahrer; Steuer und Sozialversicherung; Auslegung des Arbeitsvertrags/ Bedeutung praktischer Handhabung

»1. Das Interesse an der Feststellung, ein auf Selbständigenbasis vereinbartes und durchgeführtes Rechtsverhältnis (hier: Kurierdienstfahrer) sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, erlischt in der Regel mit der unstreitigen Beendigung dieses Rechtsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis im Laufe des Gerichtsverfahrens endet. 2. Die erklärte Bereitschaft der Sozialversicherungsträger, im Falle der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Arbeitsgerichte Ermittlungen über die Möglichkeit zur Nachforderung von Beitragsleistungen durch den Auftraggeber/Arbeitgeber anzustellen, kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen (wie BAG vom 21.06.2000, 5 AZR 782/98), ebenso wenig wie Stundungen des Finanzamts und der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren. Ein Vertrauensschutz auf frühere zum Teil abweichende BAG-Entscheidungen besteht nicht. 3. Ein Antrag auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen "an die zuständige Krankenkasse" ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Darüber hinaus fehlt im Hinblick auf die Vorschrift des § 28h SGB IV das Rechtsschutzinteresse.