LAG Köln - Beschluss vom 11.08.2014
6 Ta 192/14
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 ArbGG; 17 a GVG;
Fundstellen:
DB 2014, 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10153/13

Arbeitnehmereigenschaft eines VorbereitungsassistentenRechtsweg für Zahlungs- und Auskunftsklage eines Mitarbeiters eines ZahnarztesVorbereitungsassistent als freier Zahnarzt

LAG Köln, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 6 Ta 192/14

DRsp Nr. 2014/12995

Arbeitnehmereigenschaft eines Vorbereitungsassistenten Rechtsweg für Zahlungs- und Auskunftsklage eines Mitarbeiters eines Zahnarztes Vorbereitungsassistent als freier Zahnarzt

Zur Arbeitnehmereigenschaft eines sog. Vorbereitungsassistenten, der in die Praxis eines Zahnarztes eingegliedert ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2014- 20 Ca 10153/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 ArbGG; 17 a GVG;

Gründe

I. Die Parteien streiten vorab über den zutreffenden Rechtsweg für eine Zahlungs- und Auskunftsklage. Der Kläger, der vom Beruf Zahnarzt ist, war in der Zahnarztpraxis des Beklagten auf der Grundlage des sogenannten Assistentenvertrages vom 09.02.2011 (Kopie Bl. 39 ff. d. A.) als sogenannter Vorbereitungsassistent ab dem 01.03.2011 tätig.