Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2014-
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten vorab über den zutreffenden Rechtsweg für eine Zahlungs- und Auskunftsklage. Der Kläger, der vom Beruf Zahnarzt ist, war in der Zahnarztpraxis des Beklagten auf der Grundlage des sogenannten Assistentenvertrages vom 09.02.2011 (Kopie Bl. 39 ff. d. A.) als sogenannter Vorbereitungsassistent ab dem 01.03.2011 tätig.
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