BAG - Urteil vom 26.05.1999
5 AZR 469/98
Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit), 611 (Rundfunk), § 315 ; Gebührensatzung des WDR vom 18. November 1993, § 9; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 Art. 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag - § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 104 zu § 611 BGB Abhängigkeit
BB 1999, 1383
BB 1999, 1876
DB 1999, 1169
DB 1999, 1704
DRsp VI(602)153c
NZA 1999, 983
AuA 1999, 346
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Köln Urteil v. 16.5.1997 - 18 Ca 7706/96 -,
Landesarbeitsgericht Köln Urteil v. 05.3.1998 -5 Sa 1470/97 -,

Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkgebührenbeauftragten

BAG, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 469/98

DRsp Nr. 1999/8165

Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkgebührenbeauftragten

»Gebührenbeauftragte von Rundfunkanstalten können je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer sein.«

Normenkette:

BGB § 611 (Abhängigkeit), 611 (Rundfunk), § 315 ; Gebührensatzung des WDR vom 18. November 1993, § 9; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 Art. 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag - § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus Anlaß einer von dem beklagten Rundfunksender ausgesprochenen Kündigung darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter tätig war und ob die Kündigung das Vertragsverhältnis der Parteien beendet hat.

Der Kläger war auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 24. Juni 1991 "mit der Überwachung der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen im Gebiet Nr. 43 betraut". Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

1 Der/Die Beauftragte übernimmt es

a) die Rundfunkteilnehmer über die Anmeldung von bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten sowie über die Regelungen des Gebühreneinzugs zu beraten;

b) Auskünfte über das Bereithalten und die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten sowie über die Zahlung der Rundfunkgebühren einzuholen;