Die Parteien streiten aus Anlaß einer von dem beklagten Rundfunksender ausgesprochenen Kündigung darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter tätig war und ob die Kündigung das Vertragsverhältnis der Parteien beendet hat.
Der Kläger war auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 24. Juni 1991 "mit der Überwachung der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen im Gebiet Nr. 43 betraut". Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
1 Der/Die Beauftragte übernimmt es
a) die Rundfunkteilnehmer über die Anmeldung von bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten sowie über die Regelungen des Gebühreneinzugs zu beraten;
b) Auskünfte über das Bereithalten und die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten sowie über die Zahlung der Rundfunkgebühren einzuholen;
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