LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.08.1995
2 TaBV 2/95
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 § 7 § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 08.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 8/94

Arbeitnehmereigenschaft eines nebenberuflich tätigen Hauswarts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/95

DRsp Nr. 2001/12061

Arbeitnehmereigenschaft eines nebenberuflich tätigen Hauswarts

Hauswarte einer Wohnungsbaugenossenschaft, die für diese nebenberuflich tätig sind, sind nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG und daher nicht wahlberechtigt im Sinne von § 7 BetrVG. Ihre Zulassung zur Teilnahme an der Betriebsratswahl kann die Wahlanfechtung begründen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 § 7 § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der Arbeitgeberin (Antragstellerin/Beschwerdegegnerin) erklärte Anfechtung der Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin ist eine ... . Sie ist Eigentümerin von 1.200 Wohnungen. Darüber hinaus verwaltet sie 800 Eigentumswohnungen.