LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.01.2013
16 Sa 1213/12
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 96/12

Arbeitnehmereigenschaft eines Honorararztes im Krankenhaus

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1213/12

DRsp Nr. 2013/5306

Arbeitnehmereigenschaft eines Honorararztes im Krankenhaus

Die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus kann auch selbstständig auf Honorarbasis erbracht werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 15. August 2012 - 2 Ca 96/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer und betreibt ein akademisches Lehrkrankenhaus in L mit Außenstellen in B und N, in denen ambulante diagnostische Radiologie angeboten wird. Der verheiratete, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist Facharzt für diagnostische Radiologie und wurde auf der Grundlage des Vertrags vom 14. Juni 2011, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 8 der Akten Bezug genommen wird, für die Beklagte tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (Bl. 9 der Akten) kündigte die Beklagte den Vertrag vom 14. Juni 2011 mit Wirkung zum 31. März 2012.

Mit seiner am 14. März 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutz klage hat der Kläger sich gegen diese Maßnahme gewandt.