LAG Thüringen - Beschluss vom 01.03.2002
1 Ta 84/01
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2729/2000

Arbeitnehmereigenschaft eines Fußballtrainers

LAG Thüringen, Beschluss vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 1 Ta 84/01

DRsp Nr. 2003/5145

Arbeitnehmereigenschaft eines Fußballtrainers

»Der Trainer einer Fußball-Oberligamannschaft, der neben dem Trainervertrag mit dem Verein einen Arbeitsvertrag mit einer Sponsorenfirma abgeschlossen hat, dort jedoch von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist und der dem Präsidium/Vorstand des Vereins unterstellt ist, ist Arbeitnehmer des Vereins.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I)

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die Parteien haben unter dem 06.05.1999 einen Vertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

1) Der Trainer wird ab dem 01.07.1999 zwei weitere Jahre für die 1. Männermannschaft des 1. SV G. tätig.

2) Er wird unterstellt dem Präsidium und dem Abteilungsleiter Fußball.

3) Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Trainer zur Zahlung des Differenzbetrages aus dem Nettoverdienst seines Arbeitsvertrages/bzw. seines Arbeitslosengeldes und DM 3.500,00 netto (monatlich).

Diese Zahlung stellt ein Honorar dar und ist durch den Verein als AG nicht zu versteuern. Bei entsprechender Erfordernis ist der Verein bemüht, über einen Sponsor einen Pkw bereitzustellen.