I)
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Die Parteien haben unter dem 06.05.1999 einen Vertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
1) Der Trainer wird ab dem 01.07.1999 zwei weitere Jahre für die 1. Männermannschaft des 1. SV G. tätig.
2) Er wird unterstellt dem Präsidium und dem Abteilungsleiter Fußball.
3) Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Trainer zur Zahlung des Differenzbetrages aus dem Nettoverdienst seines Arbeitsvertrages/bzw. seines Arbeitslosengeldes und DM 3.500,00 netto (monatlich).
Diese Zahlung stellt ein Honorar dar und ist durch den Verein als AG nicht zu versteuern. Bei entsprechender Erfordernis ist der Verein bemüht, über einen Sponsor einen Pkw bereitzustellen.
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