LAG Köln - Beschluss vom 06.05.2022
9 Ta 18/22
Normen:
ArbGG § 2; ArbGG § 5 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; Ärzte-ZV § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3335/21

Arbeitnehmereigenschaft eines freiberuflich angestellten PraxisvertretersAnnahme einer selbständigen Tätigkeit im GesundheitswesenArbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters wegen vorgegebener ArbeitszeitArbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters wegen fehlender eigener BetriebsmittelArbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters trotz eigener Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen

LAG Köln, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 9 Ta 18/22

DRsp Nr. 2022/7933

Arbeitnehmereigenschaft eines freiberuflich angestellten Praxisvertreters Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Gesundheitswesen Arbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters wegen vorgegebener Arbeitszeit Arbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters wegen fehlender eigener Betriebsmittel Arbeitnehmereigenschaft eines Praxisvertreters trotz eigener Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen

Zur Arbeitnehmereigenschaft eines "freiberuflich" angestellten Praxisvertreters, der selbst die Steuern und Sozialbeiträge abführen sollte (hier bejaht).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2021 - 19 Ca 3335/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2; ArbGG § 5 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; Ärzte-ZV § 32 Abs. 2;

Gründe

I.