Der Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.02.2009 wird abgeändert.
Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, die Antragstellerin und Beschwerdeführerin in die Wählerliste zur Betriebsratswahl am 06.03.2009 aufzunehmen.
I.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner (im Folgenden: Wahlvorstand) die Aufnahme in die Wählerliste zur Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren.
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