Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die seit 1993 bei dem Beklagten als Deutschlehrerin beschäftigt war, zu diesem in einem (unbefristeten) Arbeitsverhältnis steht.
Der Beklagte betreibt eine allgemeinbildende Schule für japanische Kinder mit dem Ziel, ihnen einen japanischen Schulabschluss zu ermöglichen. Der Schulbetrieb wurde mit Erlaubnis des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1972 aufgenommen. Mit Bescheid vom 05.05.2003 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Schule als Ergänzungsschule gemäß § 45 Abs. 5 Schulordnungsgesetz NRW anerkannt.
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