ArbG Münster - Urteil - 3 Ca 1817/98 - 15.12.1998,
Arbeitnehmereigenschaft - Buffetier
LAG Hamm, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 248/99
DRsp Nr. 2000/8315
Arbeitnehmereigenschaft - Buffetier
1. Arbeitnehmer ist derjenige, der bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit einem Weisungsrecht unterliegt, selbständig dagegen, wer seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).2. Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht nicht entgegen, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen nicht mehr als Arbeitsverhältnis bezeichnet, sondern den ursprünglich bestandenen Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgehoben haben, da durch Parteivereinbarung die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden kann.3. Bestimmte Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch auf der Grundlage anders gelagerter Rechtsbeziehungen erbracht werden. Bei untergeordneten und einfachen Tätigkeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten. Bei Diensten höherer Art und bei Leitungsfunktionen können ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit charakteristisch sein.
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