BSG - Urteil vom 27.05.2004
B 10/14 EG 1/01 R
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 4 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 3 § 1 Abs. 7 § 24 Abs. 1 ; EGV 1399/99; EGVtr Art. 48 ; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Abs. 2 Buchst. f Art. 71 Art. 72a Art. 73, Anh I Teil 1 Abschn C ; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 Art. 10 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 14/00 - 26.01.2001,
SG Münster, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 3/99

Arbeitnehmerbegriff in der EWGV

BSG, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen B 10/14 EG 1/01 R

DRsp Nr. 2004/17580

Arbeitnehmerbegriff in der EWGV

1. Die Arbeitnehmereigenschaft aus § 7 Abs. 2 EWGV 1612/68 ist nicht identisch mit dem Arbeitnehmerbegriff, der im Bereich der EWGV 1408/71 gilt. 3. Wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist im Rahmen des Art. 48 EGVtr und der EWGV 1612/68 als Arbeitnehmer anzusehen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert der Betreffende grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Folgewirkungen haben kann und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 4 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 3 § 1 Abs. 7 § 24 Abs. 1 ; EGV 1399/99; EGVtr Art. 48 ; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Abs. 2 Buchst. f Art. 71 Art. 72a Art. 73, Anh I Teil 1 Abschn C ; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 Art. 10 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Bundeserziehungsgeld (BErzg).

Die Klägerin und ihr Ehemann sind deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen seit Jahren in den Niederlanden. Bis zum 8. November 1996 bezog die Klägerin Leistungen wegen Arbeitslosigkeit vom niederländischen Träger; ihr Ehemann war als Beamter in Deutschland tätig.