LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.1996
12 Ta 240/96
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 258
ZTR 1996, 518
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10604/94

Arbeitnehmerbegriff: Dozent in einem privaten Lehrinstitut

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 12 Ta 240/96

DRsp Nr. 2001/15105

Arbeitnehmerbegriff: Dozent in einem privaten Lehrinstitut

1. Für die Frage, ob ein Dozent einem Arbeitnehmer sozial vergleichbar schutzbedürftig und "arbeitnehmerähnliche Person" ist, kommt es darauf an, ob diesem entweder eine wirtschaftlich-rechtliche (z.B. Umsatz- oder Gewinnbeteiligung) oder sozialrechtliche (z.B. vereinsrechtliche Mitbestimmungsrechte) Kompensation gewährt wird oder der Vertrag wie bei Arbeitnehmertätigkeit typisch durchgeführt wird. 2. Die Erteilung von vollschichtigem Blockunterricht über mehrere Wochen hinweg kann ein erhebliches Indiz für eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit wie bei einem Arbeitnehmer sein.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 11.04.1997 - 5 AZB 33/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/4730 -.

Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 05.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen