LAG Köln - Urteil vom 05.04.2012
6 Sa 1018/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 621; BGB § 622; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4842/10

Arbeitnehmerbegriff; Abgrenzung zum Selbständigen; Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte

LAG Köln, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1018/11

DRsp Nr. 2012/21821

Arbeitnehmerbegriff; Abgrenzung zum Selbständigen; Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte

Die Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte ist ein wesentliches Merkmal des selbständigen Tätigwerdens, das mit dem Status eines Arbeitnehmers grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist. Der regelmäßige Einsatz von Drittkräften spricht daher für das Vorliegen eines Dienstvertrags, der ohne weiteres ordentlich gekündigt werden kann (hier: Vertrag über die Wartung und Beaufsichtigung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.08.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 5 Ca 4842/10 d - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 621; BGB § 622; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage über den Status der Klägerin als Arbeitnehmerin oder Selbständige sowie über Vergütungsansprüche für die Monate April und Mai 2011.

1. 2.