LAG Köln - Urteil vom 15.08.1996
5 Sa 233/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 464/95

Arbeitnehmerbegriff: Abgrenzung zum freien Mitarbeiter

LAG Köln, Urteil vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 233/96

DRsp Nr. 2001/5991

Arbeitnehmerbegriff: Abgrenzung zum freien Mitarbeiter

Besteht die vertraglich vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Tätigkeit darin, Übergabepunkte für Anschlüsse an das Kabelfernsehen zu überprüfen und "schwarz" geschaltete Anschlüsse stillzulegen, so liegt ein Arbeitsverhältnis dann nicht vor, wenn Zeit, Umfang und Reihenfolge der Abarbeitung der einzelnen Objekte nicht vorgegeben sind.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen dem Kläger, der ursprünglich als Selbständiger ein Radio- und Fernsehgeschäft betrieb, und der Beklagten bestanden ab dem 15.06.1991 bis zum 31.12.1992 Anstellungsverträge, aufgrund derer der Kläger als Techniker von der Beklagten beschäftigt wird. Die zuletzt befristeten Arbeitsverträge liefen Ende 1992 aus. Zum 01.01.1993 vereinbarten die Parteien sodann einen "Handelsvertretungsvertrag nach HGB § 84 ff", der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1

Ausgaben des HVV's/der HV

1. Der/die HV wird für die RKS im Rahmen dieses Ver-

trages tätig. Er/sie ist in der Ausgestaltung seiner/ihrer

Tätigkeit und in der Bestimmung seiner/ihrer Arbeits-

zeit gemäß § 84 HGB frei.

2. Der/die HV übt seine/ihre Tätigkeit innerhalb eines Teams

aus. Die Geschäfts- und Vertriebsleitung sind ihm/ihr gegen-

über weisungsbefugt, wobei die Weisungen der selbständi-