Zwischen dem Kläger, der ursprünglich als Selbständiger ein Radio- und Fernsehgeschäft betrieb, und der Beklagten bestanden ab dem 15.06.1991 bis zum 31.12.1992 Anstellungsverträge, aufgrund derer der Kläger als Techniker von der Beklagten beschäftigt wird. Die zuletzt befristeten Arbeitsverträge liefen Ende 1992 aus. Zum 01.01.1993 vereinbarten die Parteien sodann einen "Handelsvertretungsvertrag nach
"§ 1
Ausgaben des HVV's/der HV
1. Der/die HV wird für die RKS im Rahmen dieses Ver-
trages tätig. Er/sie ist in der Ausgestaltung seiner/ihrer
Tätigkeit und in der Bestimmung seiner/ihrer Arbeits-
zeit gemäß §
2. Der/die HV übt seine/ihre Tätigkeit innerhalb eines Teams
aus. Die Geschäfts- und Vertriebsleitung sind ihm/ihr gegen-
über weisungsbefugt, wobei die Weisungen der selbständi-
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