LAG München - Urteil vom 23.07.2009
4 Sa 103/09
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 252; BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4213/07

Arbeitnehmeransprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis; Beschäftigungsanspruch eines leitenden Angestellten; Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Unterlassung einer Zielvereinbarung; Anspruch auf Zwischenzeugnis

LAG München, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 103/09

DRsp Nr. 2010/8997

Arbeitnehmeransprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis; Beschäftigungsanspruch eines leitenden Angestellten; Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Unterlassung einer Zielvereinbarung; Anspruch auf Zwischenzeugnis

1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer einen erzwingbaren Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung; die einseitige Freistellung (Suspendierung) des Arbeitnehmers ohne eigene vertragliche Vereinbarung ist daher grundsätzlich ausgeschlossen und im Einzelfall allenfalls bei Vorliegen besonderer (überwiegender und schutzwürdiger) Belange der Arbeitgeberin denkbar. 2. Die Arbeitgeberin handelt widersprüchlich und treuwidrig (durch Vereitelung des Bedingungseintritts im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB), wenn sie den Arbeitnehmer rechtswidrig einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt und ihn andererseits darauf verweist, dass er sich aus diesem Grund nicht mehr in einem "aktiven" Arbeitsverhältnis befindet und deshalb sein arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine "Treuprämie" entfällt.