1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27.05.2014 (
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Beachtung von § 7 II BUrlG auf seinen Wunsch halbe Urlaubstage zu gewähren, sofern dem nicht im Einzelfall dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen stehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger halbe Urlaubstage beanspruchen kann.
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