Die Parteien streiten nur noch über die Dauer der Kündigungsfrist.
Der Kläger war für die Beklagte seit Juni 1999 und vorher schon seit 1989 für deren Rechtsvorgängerin tätig. Die Beklagte betreibt einen Paketzustelldienst mit ca. 30 Paketzustellern. Von diesen werden zwei als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit den übrigen sind Frachtführerverträge geschlossen. Der zuletzt mit dem Kläger geschlossene Frachtführervertrag vom 30. November 2001 enthielt - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen:
"§ 1 Vertragsgegenstand
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