VG Karlsruhe - Beschluss vom 09.06.2022
19 K 1524/22
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 2 S. 5; AufenthG § 16a Abs. 1; AufenthG § 16f Abs. 1; AufenthG § 43 Abs. 2 S. 1; IntV § 12; BBiG § 10; AufenthV § 41 Abs. 2; RL 2008/115/EU Art. 5;

Arbeitnehmer; Ausbildungsvertrag; Berufsausbildung; Einreise, visumsfreie; Fiktionswirkung; Gesundheitspfleger; Integrationskurs; Sprachkurs; Verbalnote

VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 19 K 1524/22

DRsp Nr. 2022/9305

Arbeitnehmer; Ausbildungsvertrag; Berufsausbildung; Einreise, visumsfreie; Fiktionswirkung; Gesundheitspfleger; Integrationskurs; Sprachkurs; Verbalnote

1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der visumsfreien Einreise bei einem beabsichtigten Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist im Sinne des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthV, kommt es auf den Zeitpunkt der Einreise an. 2. Arbeitnehmer im Sinne der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro vom 28.06.1956 (BGBl. II 2008, 1179) ist auch ein Auszubildender. 3. Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG ist das Bestehen eines Berufsausbildungsvertrags und die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle. 4. Ein Integrationskurs nach § 43 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist kein Sprachkurs im Sinne des § 16f AufenthG.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.03.2022 wird hinsichtlich der bedingten Verlängerung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 5 Satz 2 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 2 S. 5; AufenthG § 16a Abs. 1; AufenthG § 16f Abs. ;