Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.03.2022 wird hinsichtlich der bedingten Verlängerung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 5 Satz 2 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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