ArbG Nürnberg, vom 31.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4546/95
Arbeitnehmer: Abgrenzung zum selbständigen Handelsvertreter
LAG Nürnberg, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 7 Sa 658/98
DRsp Nr. 2001/5660
Arbeitnehmer: Abgrenzung zum selbständigen Handelsvertreter
»1. Die Abgrenzung des Versicherungsvertreters vom Angestellten (Handelsgehilfen) erfolgt aufgrund der Vorschrift des § 92 Abs. 2 HGB nach § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB.2. a) § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB beschreibt zwei Abgrenzungsmerkmale: Die Freiheit der Bestimmung der Arbeitszeit und die Freiheit der Gestaltung.b) Die Prüfung dieser beiden Merkmale erfolgt anhand einer Vielzahl von Merkmalsfaktoren.3. Die beiden Abgrenzungsmerkmale des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind abschließend. Eine richterliche Rechtsfortbildung dahin, diese Merkmale durch andere zu ersetzen (z.B. Übernahme von Unternehmensrisiko oder Gegebensein von Marktchancen), scheidet aus.4. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB stellt bezüglich der Freiheit zur Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung auf das "Können" des Tätigen gegenüber dem Unternehmer ab, d.h. auf seine Befugnisse (sein rechtliches Dürfen).Dies bedeutet:a) Das Unterlassen zulässiger Aktivitäten beschränkt die in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB angesprochenen Befugnisse nicht (z.B. Nichteinsetzen von Hilfspersonen).
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