»1. Die Unklarheit darüber, welche von mehreren, in Betriebsgemeinschaft und teilweise in Personalunion geführten Gesellschaften mit gleichen oder sich ergänzenden Unternehmenszwecken Vertragspartner und damit Arbeitgeber des unstreitig eingestellten Arbeitnehmers werden sollte, ist überwiegend vom Arbeitgeber verschuldet, wenn der monatelang für die Unternehmensgruppe tätig gewordene Arbeitnehmer weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch die Niederschrift des § 2NachwG erhalten hat. Der dadurch verschuldeten Beweisnot des Arbeitnehmers ist durch erleichterte Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast zur Frage der Passivlegitimation Rechnung zu tragen. Diesen genügt u.U. schon der Hinweis auf den Verfasser der ersten Lohnabrechnung. Die Indizwirkung dieses Umstandes wird nicht allein dadurch gemindert, daß spätere Monate von anderen Gesellschaften abgerechnet worden sind. 2. Die Erleichterungen gelten auch für andere Vertragsbedingungen, die dem NachwG zuwider nicht niedergelegt worden sind. So kann z.B. der Hinweis auf den Inhalt eines letztlich nicht zustande gekommenen Vertragsentwurfs genügen.
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