LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1992
17 Sa 1043/91
Normen:
BGB § 139 ; BPersVG §§ 72 79 ; ZA-NTS Art. 56 ;
Fundstellen:
ZTR 1992, 391
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1092/91

Arbeitgeberstellung bei NATO-Einheiten;

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 17 Sa 1043/91

DRsp Nr. 2002/8869

Arbeitgeberstellung bei NATO-Einheiten;

1. Arbeitgeber der zivilen Arbeitskräfte der britischen Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und nicht - wie in den Formulararbeitsverträgen ausgewiesen - die Beschäftigungseinheit / Dienststelle. 2. Die Betriebsvertretungen können im Mitwirkungsverfahren bei einer ordentlichen Kündigung (§§ 72, 79 BPersVG i.V.m. Art 56 Abs. 9 ZA-NTS) Einwendungen jeder Art erheben. 3. Die übergeordneten Dienststellen können weitere Verhandlungen nach § 72 Abs. 4 BPersVG allenfalls in krassen Ausnahmefällen - nach allgemeinen Rechtsmissbrauchsgrundsätzen - verweigern; fehlt es an einem solchen Ausnahmetatbestand, ist die Kündigung nach § 79 Abs. 4 und § 72 Abs. 5 BPersVG i.V.m. § 139 BGB unwirksam.

Normenkette:

BGB § 139 ; BPersVG §§ 72 79 ; ZA-NTS Art. 56 ;