ArbG Krefeld, vom 18.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1092/91
Arbeitgeberstellung bei NATO-Einheiten;
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 17 Sa 1043/91
DRsp Nr. 2002/8869
Arbeitgeberstellung bei NATO-Einheiten;
1. Arbeitgeber der zivilen Arbeitskräfte der britischen Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und nicht - wie in den Formulararbeitsverträgen ausgewiesen - die Beschäftigungseinheit / Dienststelle.2. Die Betriebsvertretungen können im Mitwirkungsverfahren bei einer ordentlichen Kündigung (§§ 72, 79BPersVG i.V.m. Art 56 Abs. 9 ZA-NTS) Einwendungen jeder Art erheben.3. Die übergeordneten Dienststellen können weitere Verhandlungen nach § 72 Abs. 4BPersVG allenfalls in krassen Ausnahmefällen - nach allgemeinen Rechtsmissbrauchsgrundsätzen - verweigern; fehlt es an einem solchen Ausnahmetatbestand, ist die Kündigung nach § 79 Abs. 4 und § 72 Abs. 5BPersVG i.V.m. § 139BGB unwirksam.