LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2007
10 Sa 18/07
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 150/06

Arbeitgeberseitiger Widerspruch gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei ungesicherter Anschlussfinanzierung - unbegründete Konkurrentenklage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei späterer Besetzung der unteilbaren Stelle im Beamtenstatus

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 18/07

DRsp Nr. 2008/14770

Arbeitgeberseitiger Widerspruch gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei ungesicherter Anschlussfinanzierung - unbegründete Konkurrentenklage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei späterer Besetzung der unteilbaren Stelle im Beamtenstatus

»1. Wird einem Mitarbeiter einer Hochschule bei einer mit Drittmitteln geförderten Stelle kurz vor Fristablauf mitgeteilt, dass das Rektorat sich nicht in der Lage sehe, eine Anschlussfinanzierung zu übernehmen und das befristete Arbeitsverhältnis mit Fristablauf ende, liegt darin ein Widerspruch des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 5 TzBfG.2. Auch wenn ein Stellenbesetzungsverfahren sachgrundlos abgebrochen worden ist, bei dem nach dem Grundsatz der besten Auslese ein Bewerber zum Zuge gekommen wäre, hat dieser keinen Anspruch auf einen Abschluss eines Arbeitsvertrages für diese Stelle, wenn im Rahmen einer weiteren späteren Stellenausschreibung die von der Funktion her nicht teilbare Stelle im Beamtenverhältnis besetzt wurde.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Fortbestand eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus. Hilfsweise macht der Kläger einen Einstellungsanspruch geltend.