LAG Hamm - Urteil vom 20.06.2007
6 Sa 37/07
Normen:
BGB § 157 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 952/06 - 16.11.2006,

Arbeitgeberseitiger Verzicht auf Kündigungsrecht bei fehlenden tatsächlichen Feststellungen des Kündigungsgrundes - unzulässige Berufung bei unzureichender Begründung

LAG Hamm, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 37/07

DRsp Nr. 2007/17697

Arbeitgeberseitiger Verzicht auf Kündigungsrecht bei fehlenden tatsächlichen Feststellungen des Kündigungsgrundes - unzulässige Berufung bei unzureichender Begründung

1. Der Kündigungsberechtigte kann sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf sein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten; der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kündigungsberechtigten erfolgen.2. Gleiches gilt auch, wenn der Kündigungsberechtigte ausdrücklich und eindeutig auf die Feststellung gegebenenfalls tatsächlich bestehender aber noch nicht konkret bekannter Kündigungsgründe verzichtet; in diesem Fall gibt er zu erkennen, dass er von einer etwa bestehenden Kündigungsberechtigung keinen Gebrauch machen will.3. Bei einheitlichem Streitgegenstand muss die Berufungsklägerin dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.

Normenkette:

BGB § 157 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ;

Tatbestand: