»1. Ein Personalsachbearbeiter im öffentlichen Dienst, der unter bewußtem Verstoß gegen eine Unterschriftenregelung und damit in Überschreitung seiner Kompetenzen (Unterzeichnung einer Änderungsmitteilung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, deren Unterzeichnung dem Sachgebietsleiter vorbehalten ist) veranlaßt, daß Mitarbeitern der Dienststelle Überzahlungen (tarifliche Zulagen, überhöhte Vergütungsgruppe) zufließen, muß diese dem Arbeitgeber auch dann erstatten, wenn er - objektiv zu Unrecht - in gutem Glauben an ihre Rechtmäßigkeit gehandelt hat.2. Ob im Falle von Ziff. 1 die Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber den Versuch fordert, den Schaden durch Inanspruchnahme der Bereicherten zu beseitigen, bleibt unentschieden; jedenfalls ist er beim Scheitern dieses Versuchs nicht verpflichtet, Prozesse gegen sie zu führen.
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