LAG Thüringen - Beschluss vom 08.01.2020
4 SHa 6/19
Normen:
BGleiG § 19; BGleiG § 26; ArbGerEhrRiBerZustÜV § 1;

Arbeitgeberfunktion in einer öffentlich-rechtlichen DienststelleKeine Arbeitgeberfunktion bei vollzeitlicher Ausführung des Mandats als Gleichstellungsbeauftragter

LAG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 4 SHa 6/19

DRsp Nr. 2021/13168

Arbeitgeberfunktion in einer öffentlich-rechtlichen Dienststelle Keine Arbeitgeberfunktion bei vollzeitlicher Ausführung des Mandats als Gleichstellungsbeauftragter

Der*die als Gleichstellungsbeauftragte und für diese Tätigkeit vollständig freigestellte Arbeitnehmer*in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übt keine Arbeitgeberfunktion aus und kann nicht zur ehrenamtliche*n Richter*in aus Arbeitgeberkreisen berufen werden.

Voraussetzung für eine Arbeitgeberfunktion ist die eigenverantwortliche oder mindestens maßgebliche Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Arbeitgeberinteresse. Es müssen typische Arbeitgeberentscheidungen entweder selbst getroffen oder so vorbereitet werden, dass an dem Vorschlag "nicht vorbei entschieden werden" kann. Beispiele sind die Wahrnehmung einer leitenden Funktion als Dienststellen- oder Abteilungsleiter, deren Vertreter oder verantwortliches Bearbeiten von Personalangelegenheiten.

Die ehrenamtliche Richterin S... L... wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Arbeitsgericht S... entbunden.

Normenkette:

BGleiG § 19; BGleiG § 26; ArbGerEhrRiBerZustÜV § 1;

Gründe:

I