I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1996) als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 vereinbarte er mit der GmbH eine Gehaltsumwandlung. Statt den Lohn bar auszuzahlen, musste die GmbH einen Beitrag von jährlich 3 600 DM an eine Direktversicherung leisten. Dieser Betrag wurde von der GmbH nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) innerhalb der Höchstgrenze pauschal versteuert. Die GmbH behielt den Beitrag für das Jahr 1995 vom Septemberlohn ein. Nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherungsunternehmens wies sie den Beitrag im Dezember des Jahres 1995 mit Postgiroauftrag zur Zahlung an. Der Betrag wurde mit Wertstellung 2. Januar 1996 vom Konto der GmbH abgebucht.
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